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Stephani-Mittelschule Gunzenhausen

 

Aktuelles

 

An alle Eltern und Sorgeberechtigten unserer Schülerinnen und Schüler

 

Fernbleiben vom Unterricht aus zwingenden Gründen

 

Entschuldigung bei Krankheit

Nach Art. 56 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind die Schülerinnen und Schüler zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. 

§ 36 der Volksschulordnung (VSO) schreibt vor: "Ist eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen."

Ein erkrankter Schüler kann vor Unterrichtsbeginn per Durchwahl im entsprechenden Unterrichtsraum entschuldigt werden.

Fehlt zu Unterrichtsbeginn ein Kind unentschuldigt, so lässt die Schule in der Regel den Verbleib durch polizeiliche Ermittlungen klären. Kommen also die Erziehungs-berechtigten ihrer Verpflichtung der Entschuldigung nicht nach, wird die Polizei eingeschaltet. Die dadurch entstehenden Kosten haben die Erziehungsberechtigten zu tragen.

 

Unterrichtsbefreiung in allen anderen Fällen

Eine Entschuldigung ist nur bei Krankheit gültig; für alle anderen Fälle ist sie ungültig. Hier ist vorher eine Unterrichtsbefreiung beim Schulleiter schriftlich zu beantragen. Diese Befreiung vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmefälle sind z. B. Familienangelegenheiten wie Todesfälle in der Familie, Hochzeiten von engen Angehörigen (sofern sie nicht auf unterrichtsfreie Tage fallen) oder langfristig vereinbarte Termine beim Kieferorthopäden.

Termine bei einem anderen Facharzt oder beim Hausarzt sind so zu vereinbaren, dass keinesfalls Unterricht versäumt wird.

 

Unterrichtsbefreiung im Zusammenhang 
mit religiösen Verpflichtungen

Muslimische Schüler haben an den ersten beiden Tagen des  Ramazan Bayrami und des Kurban Bayrami frei.

Evangelische und katholische Schüler können im Zusammenhang mit Konfirmation, Kommunion bzw. Firmung einen Tag befreit werden, wenn an diesem Tag religiösen Verpflichtungen nachgegangen werden muss. Der entsprechende Antrag geht jeweils vom zuständigen Pfarramt an die Schule. 

 

Keine Unterrichtsbefreiung

Nach den Richtlinien des Kultusministeriums können Reise- oder Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten grundsätzlich nicht als wichtiger Grund für die Beurlaubung eines Schülers gelten. Anträge auf Befreiung für private Reise- oder Urlaubstermine können nicht genehmigt werden.  Die Erziehungsberechtigten werden deshalb gebeten, bei den Reise- und Urlaubsplanungen die aufgeführten Ferienzeiten zu beachten. 

Besteht begründeter Verdacht, dass Eltern ihre Kinder dennoch während der Schulzeit mit auf Reisen nehmen, muss polizeiliche Anzeige wegen Nichterfüllung der Schulpflicht erfolgen.

 

Die Schulleitung

 



Beachten Sie bitte auch diese Seiten

Entschuldigungsvordruck

Merkblatt "Für alle Fälle"


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Last updated 2010-10-04/J