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Stephani-Volksschule
Gunzenhausen
Hauptschule |
An alle Eltern und Sorgeberechtigten unserer
Schülerinnen und Schüler
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Fernbleiben
vom Unterricht aus zwingenden Gründen |
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Entschuldigung bei
Krankheit |
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Nach
§ 22 Abs. 1 der Volksschulordnung (VSO) sind die Schüler zur pünktlichen
und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen
verbindlichen Schulver-anstaltungen verpflichtet. |
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§
23 Abs. 1 VSO schreibt vor: "Ist ein Schüler wegen Krankheit
verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen
Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich
unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Im Falle
fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung
innerhalb von zwei Tagen nachzureichen." |
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Ein
erkrankter Schüler kann vor Unterrichtsbeginn per Durchwahl im
entsprechenden Unterrichtsraum entschuldigt werden. |
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Fehlt
zu Unterrichtsbeginn ein Kind unentschuldigt, so lässt die Schule
in der Regel den Verbleib durch polizeiliche Ermittlungen klären.
Kommen also die Erziehungs-berechtigten ihrer Verpflichtung der
Entschuldigung nicht nach, wird die Polizei eingeschaltet. Die
dadurch entstehenden Kosten haben die Erziehungsberechtigten zu
tragen. |
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Unterrichtsbefreiung
in allen anderen Fällen |
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Eine
Entschuldigung ist nur bei Krankheit gültig; für alle anderen
Fälle ist sie ungültig. Hier ist vorher eine Unterrichtsbefreiung
beim Schulleiter schriftlich zu beantragen. Diese Befreiung vom
Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Solche Ausnahmefälle sind z. B. Familienangelegenheiten wie
Todesfälle in der Familie, Hochzeiten von engen Angehörigen
(sofern sie nicht auf unterrichtsfreie Tage fallen) oder
langfristig vereinbarte Termine beim Kieferorthopäden. |
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Termine
bei einem anderen Facharzt oder beim Hausarzt sind so zu
vereinbaren, dass keinesfalls Unterricht versäumt wird. |
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Unterrichtsbefreiung
im Zusammenhang
mit religiösen Verpflichtungen |
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Muslimische
Schüler haben am Ramazan Bayrami und am Kurban Bayrami frei. |
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Evangelische
und katholische Schüler können im Zusammenhang mit Konfirmation,
Kommunion bzw. Firmung einen Tag befreit werden, wenn an diesem
Tag religiösen Verpflichtungen nachgegangen werden muss. Der
entsprechende Antrag geht jeweils vom zuständigen Pfarramt an die
Schule. |
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Keine Unterrichtsbefreiung |
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Nach
den Richtlinien des Kultusministeriums können Reise- oder
Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten grundsätzlich nicht als
wichtiger Grund für die Beurlaubung eines Schülers gelten. Anträge
auf Befreiung für private Reise- oder Urlaubstermine können
nicht genehmigt werden. Die Erziehungsberechtigten werden
deshalb gebeten, bei den Reise- und Urlaubsplanungen die
aufgeführten Ferienzeiten zu beachten. |
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Besteht
begründeter Verdacht, dass Eltern ihre Kinder dennoch während
der Schulzeit mit auf Reisen nehmen, muss polizeiliche Anzeige
wegen Nichterfüllung der Schulpflicht erfolgen. |
Die
Schulleitung
Beachten Sie bitte auch diese Seiten
Entschuldigungsvordruck
Merkblatt "Für alle Fälle"
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